Wer 2026 oder 2027 eine Photovoltaikanlage plant, stößt auf viele Meldungen zum „EEG 2027“. Wir ordnen ein, was der Regierungsentwurf vorsieht, was heute sicher gilt und was Sie jetzt prüfen sollten.
Inhaltsverzeichnis
Kurz beantwortet (Stand: Oktober 2026)
- Für Anlagen, die vor dem 01.01.2027 in Betrieb gehen, gilt laut Regierungsentwurf das EEG in der Fassung vom 31.12.2026 weiter, bei Teileinspeisung bis 10 kWp mit 7,70 ct/kWh.
- Für Neuanlagen ab 2027 plant der Entwurf keine feste Einspeisevergütung mehr, sondern eine Übergangszahlung von rechnerisch 5,2 ct/kWh für 36 Monate.
- Geplant sind außerdem eine dauerhafte Einspeisegrenze von 50 % der installierten Leistung (Dachanlagen unter 100 kW) und die Einbaupflicht für intelligente Messsysteme bei Anlagen über 2 kW statt bisher über 7 kW.
- Das Gesetz ist nicht beschlossen. Der Bundesrat fordert, die Anpassung der Vergütung kleiner Anlagen zurückzustellen.
Was ändert sich 2027 für neue PV-Anlagen?
Für neue PV-Anlagen ändert sich 2027 nach dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/7867) vor allem die Art der Vergütung. Die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen soll abgeschafft werden; Zahlungen gibt es künftig vor allem über die Direktvermarktung. Als Ersatz für kleinere Anlagen sieht der Entwurf eine befristete Übergangszahlung vor, bei der der Netzbetreiber den Strom abnimmt.
Die Übergangszahlung gilt nur für kleinere Neuanlagen: unter 50 kW bei Inbetriebnahme vor dem 01.01.2028, unter 25 kW bei Inbetriebnahme vor dem 01.01.2029 und unter 7 kW bei Inbetriebnahme vor dem 01.01.2031. Sie läuft bis zum Ende des 36. Kalendermonats nach der Inbetriebnahme. Danach bleiben die sonstige Direktvermarktung, die Nulleinspeisung oder die unentgeltliche Abnahme. Die Staffelung nach Leistung und der Zuschlag für Volleinspeisung entfallen. Steckersolargeräte bis 2 kW bzw. 800 VA sind ausgenommen.
Der folgende Vergleich stellt das geltende Recht dem Entwurf gegenüber. Der Entwurf ist nicht beschlossen, die rechte Spalte kann sich ändern.
| Merkmal | Inbetriebnahme bis 31.12.2026 (EEG 2023) | Ab 01.01.2027 (Regierungsentwurf) |
|---|---|---|
| Vergütungsart | Feste Einspeisevergütung | Übergangszahlung, danach Direktvermarktung, Nulleinspeisung oder unentgeltliche Abnahme |
| Höhe bis 10 kWp | 7,70 ct/kWh (Teileinspeisung), 12,22 ct/kWh (Volleinspeisung) | Rechnerisch 5,2 ct/kWh (anzulegender Wert 6,2 ct abzüglich 1 ct), keine Staffeln, kein Volleinspeise-Zuschlag |
| Dauer | 20 Jahre (bis Jahresende des 20. Zahlungsjahres, § 25 EEG) | 36 Monate Übergangszahlung |
| Einspeisegrenze | Bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems (und erfolgreicher Testung) max. 60 % der installierten Leistung (Anlagen mit Einspeisevergütung unter 100 kW, § 9 Abs. 2 EEG) | Dauerhaft max. 50 % der installierten Leistung (neue Gebäudeanlagen unter 100 kW, die einspeisen) |
| Negative Preise | Anzulegender Wert sinkt bei negativem Spotmarktpreis auf null; Ausnahmen für Anlagen unter 100 kW bis zum Ablauf des Jahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird, und für Anlagen unter 2 kW (§ 51 EEG) | Grundsätzlich fortgeführt (§ 51 neu), Ausnahmen für kleine Anlagen bleiben im Entwurf bestehen; Einzelheiten können sich im Verfahren ändern |
| Smart-Meter-Einbau | Einbau durch den Messstellenbetreiber bei Anlagen über 7 kW | Einbau bei Anlagen über 2 kW |
| Status | Geltendes Recht | Nicht beschlossen, Änderungen möglich |
Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026 und 2027?
Die Einspeisevergütung 2026 richtet sich nach den Sätzen der Bundesnetzagentur. Für Gebäudeanlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 01.08.2026 und dem 31.12.2026 gelten diese Werte in ct/kWh:
| Anlagengröße (Gebäudeanlage) | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kW | 7,70 | 12,22 |
| bis 40 kW | 6,66 | 10,24 |
| bis 100 kW | 5,44 | 10,24 |
Bei Anlagen, die eine Stufengrenze überschreiten, wird die Vergütung anteilig je Stufe gemischt. Nach § 49 EEG 2023 sinken die anzulegenden Werte alle sechs Monate um 1 %. Die Sätze gelten für die Inbetriebnahme im genannten Zeitraum. Aktuelle Details finden Sie auch in unserem Beitrag zur Einspeisevergütung 2026.
Für die Einspeisevergütung 2027 gibt es noch keine beschlossenen Sätze. Der Entwurf nennt einen einheitlichen anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh. Die Übergangszahlung beträgt diesen Wert minus 1 ct, also 5,2 ct/kWh. Die Absenkung um 1 % alle sechs Monate soll für diesen Wert ab dem 01.08.2027 greifen. Für Anlagen unter 25 kW in der sonstigen Direktvermarktung sieht der Entwurf zusätzlich einen Bonus von 1,5 ct/kWh vor, längstens bis zum Ende des 48. Monats nach der erstmaligen Zuordnung zu einer Direktvermarktung.
Lohnt es sich, die PV-Anlage noch 2026 in Betrieb zu nehmen?
Ob sich die Inbetriebnahme noch 2026 lohnt, zeigt ein Rechenbeispiel. Es ist bewusst vereinfacht und kein Angebot.
Annahmen
- Anlage mit 10 kWp, Teileinspeisung
- Jahresertrag 9.500 kWh (Annahme: 950 kWh/kWp)
- Davon 5.700 kWh Einspeisung (60 %), der Rest wird selbst verbraucht
- Altes Recht: 7,70 ct/kWh; Entwurf: 5,2 ct/kWh
- Vereinfachung: ohne Degression, ohne negative Preise, ohne Einspeisebegrenzung und ohne Erlöse aus der Direktvermarktung nach den 36 Monaten
Rechnung
- Altes Recht: 5.700 kWh × 0,077 € = 438,90 € pro Jahr
- Entwurf: 5.700 kWh × 0,052 € = 296,40 € pro Jahr
- Differenz: 142,50 € pro Jahr
- Entwurf über 36 Monate: 3 × 296,40 € = 889,20 € insgesamt
- Altes Recht über 20 Jahre: 20 × 438,90 € = 8.778 € nominal
Der Vergleich 889,20 € gegen 8.778 € ist nicht gleichzusetzen mit einem Verlust. Nach den 36 Monaten fallen im Entwurf weitere Erlöse aus Direktvermarktung an oder eben nicht, die wir hier nicht schätzen können. Auch die Annahme, dass der Eigenverbrauch bei beiden Varianten gleich bleibt, ist eine Vereinfachung.
Wichtig ist die Eigenverbrauchsseite: Jede selbst genutzte Kilowattstunde ersetzt Netzstrom zum jeweiligen Arbeitspreis Ihres Tarifs. Diesen Preis kennen nur Sie aus Ihrer Abrechnung. Rechnen Sie mit Ihrem eigenen Wert.
Realistisch betrachtet sind Termine bis zum Jahresende knapp. Wir können nicht zusagen, dass jede Anlage noch 2026 in Betrieb geht, weil Montage, Anmeldung und Netzbetreiber mitspielen müssen. Eine frühzeitige Prüfung klärt, ob es zeitlich passt: Inbetriebnahme bis Jahresende prüfen lassen.
Was bedeutet die 50-%-Einspeisegrenze?
Die 50-%-Einspeisegrenze würde neue Anlagen auf, an oder in Gebäuden unter 100 kW, die einspeisen, dauerhaft auf höchstens 50 % ihrer installierten Leistung begrenzen. Das gilt laut Entwurf (§ 9 Abs. 2b neu) unabhängig vom Smart Meter und von der Veräußerungsform. Sie soll nur für Neuanlagen gelten. Ausgenommen sind Steckersolargeräte; Anlagen ohne Netzeinspeisung fallen nicht darunter.
Bei einer 10-kWp-Anlage dürften damit höchstens 5 kW ins Netz fließen. Heute gilt für Anlagen unter 100 kW mit Einspeisevergütung bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems (und erfolgreicher Testung) eine Grenze von 60 %. Mit einem Speicher lassen sich Leistungsspitzen am Mittag zwischenspeichern, statt sie abzuregeln. Mehr zur Nulleinspeisung finden Sie im Beitrag Nulleinspeisung ohne Anmeldung 2026 und in unserer Kategorie Solaranlagen mit Nulleinspeisung.
Smart Meter: Was kommt 2027?
Beim Smart Meter sieht der Entwurf eine Absenkung der Einbau-Schwelle für PV-Anlagen von „mehr als 7 kW“ auf „mehr als 2 kW“ vor (Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes, § 29 und § 30 MsbG). Geplant ist das Inkrafttreten am 01.01.2027.
Die Kosten sind gesetzlich gedeckelt. Nach § 30 Abs. 1 MsbG liegen die Preisobergrenzen für PV-Anlagen brutto pro Jahr bei 130 € für 7 bis 15 kW, bei 190 € für über 15 bis 25 kW und bei 220 € für über 25 bis 100 kW. Bei 7 bis 15 kW trägt der Anschlussnutzer davon 50 €. Für eine Steuerungseinrichtung können dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber jeweils bis zu 50 € pro Jahr zusätzlich berechnet werden. Der Entwurf ändert die untere Grenze der 130-€-Stufe von 7 auf 2 kW; ob und in welcher Form das so beschlossen wird, ist offen. Hintergründe finden Sie in unserem Beitrag Smart Meter einbauen und im Sortiment unter Smart Meter.
Wird Eigenverbrauch 2027 wichtiger als Einspeisung?
Eigenverbrauch wird wirtschaftlich wichtiger, wenn die Einspeisung geringer vergütet und zusätzlich begrenzt wird. Ein Speicher verschiebt Strom vom Mittag in den Abend, eine Wallbox lädt das Elektroauto mit eigenem Strom, und eine Wärmepumpe nutzt ihn für Heizung und Warmwasser. Wie viel das im Einzelfall bringt, hängt von Ihrem Verbrauchsprofil und Ihrem Tarif ab.
Als Beispiel führen wir das Set „12kW Photovoltaikanlage Komplett Set mit 10 kWh Speicher“ im Shop: 6.560,00 € (Listenpreis AceFlex-Shop, Stand 15.10.2026; 0 % MwSt. nach § 12 Abs. 3 UStG bei Anlagen bis 30 kWp auf oder in der Nähe von Wohnungen). Es handelt sich um ein Material-Set. Montage und Inbetriebnahme durch einen Fachbetrieb sind separat zu beauftragen. Das Set finden Sie hier im Shop. Weitere Optionen bieten die Kategorien Solaranlagen mit Speicher, Komplettanlagen, Hochvolt-Speicher und Wallboxen. Wie Sie Strom mit Nachbarn teilen können, erklärt der Beitrag zu Energy Sharing.
Was bleibt gleich (Steuern)?
Bei den Steuern ändert sich durch die EEG-Novelle nach den von uns ausgewerteten Quellen nichts, denn die Regeln stehen nicht im EEG. Nach § 12 Abs. 3 UStG gilt 0 % Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation von PV-Anlagen einschließlich Speicher, wenn sie auf oder in der Nähe von Wohnungen oder bestimmten gemeinwohlorientiert genutzten Gebäuden installiert werden; die Voraussetzung gilt als erfüllt bei höchstens 30 kWp Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister. Nach § 3 Nr. 72 EStG sind Einnahmen aus PV-Anlagen auf, an oder in Gebäuden steuerfrei bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem. Zu Ihrer persönlichen Situation berät Sie Ihr Steuerberater.
Was heißt das für Gewerbebetriebe bis 100 kW?
Für Gewerbebetriebe mit Anlagen bis 100 kW gilt bei Inbetriebnahme bis 31.12.2026 weiterhin das heutige Recht. Die BNetzA-Sätze für Teileinspeisung betragen 7,70 ct/kWh bis 10 kW, 6,66 ct/kWh bis 40 kW und 5,44 ct/kWh bis 100 kW, anteilig je Stufe.
Für Neuanlagen ab 2027 sieht der Entwurf die Übergangszahlung nur für Anlagen unter 50 kW vor (bei Inbetriebnahme vor dem 01.01.2028). Größere Anlagen hätten keinen Anspruch auf die Übergangszahlung. Die dauerhafte 50-%-Grenze würde für neue Gebäudeanlagen unter 100 kW gelten, die geänderte Smart-Meter-Schwelle über 2 kW ebenfalls. Gewerbliche Betreiber sollten daher Eigenverbrauch und Lastprofil früh prüfen. Wir beraten dazu gern: Beratung anfragen.
Wie geht es im Gesetzgebungsverfahren weiter?
Das Gesetzgebungsverfahren zum EEG 2027 läuft noch. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 29.07.2026 beschlossen. Die erste Lesung im Bundestag fand am 24.09.2026 statt. Der Bundesrat nahm am 25.09.2026 Stellung (BT-Drs. 21/8298) und fordert unter anderem, die Anpassung der Vergütung kleiner PV-Anlagen zurückzustellen. Am 05.10.2026 folgte die öffentliche Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie.
Die 2. und 3. Lesung stehen noch aus. Stand 15.10.2026 ist das Gesetz nicht beschlossen und die Lesungen stehen nicht auf der Tagesordnung dieser Woche. Der Entwurf kann sich im Verfahren ändern. Das Inkrafttreten ist für den 01.01.2027 geplant. Einen Überblick zur laufenden Rechtslage bietet unser Beitrag EEG 2026: Änderungen, zu den Regeln bei negativen Preisen der Beitrag zum Solarspitzengesetz.
Häufige Fragen
Gilt der Bestandsschutz auch, wenn der Netzbetreiber den Zähler erst 2027 setzt?
Maßgeblich ist laut Entwurf (§ 100 Abs. 1) die Inbetriebnahme vor dem 01.01.2027. Wie die Inbetriebnahme in Ihrem Fall konkret festgelegt wird, sollten Sie frühzeitig mit Ihrem Fachbetrieb und dem Netzbetreiber klären. Eine weitergehende Rechtsaussage treffen wir nicht.
Ist das Gesetz schon beschlossen?
Nein. Stand 15.10.2026 ist die EEG-Novelle nicht beschlossen. Die 2. und 3. Lesung im Bundestag stehen aus, der Bundesrat hat Änderungswünsche geäußert.
Betrifft das Balkonkraftwerke?
Steckersolargeräte bis 2 kW bzw. 800 VA sind laut Entwurf ausgenommen, auch von der 50-%-Einspeisegrenze.
Bleibt die 0 % MwSt.?
Die Regel steht in § 12 Abs. 3 UStG und ist nicht Teil der EEG-Novelle. In den von uns ausgewerteten Quellen ist keine Änderung enthalten. Sie gilt bei Anlagen bis 30 kWp auf oder in der Nähe von Wohnungen (Details in § 12 Abs. 3 UStG).
Was passiert nach 36 Monaten Übergangszahlung?
Danach bleiben nach dem Entwurf die sonstige Direktvermarktung, die Nulleinspeisung oder die unentgeltliche Abnahme. Bei Anlagen unter 25 kW in der sonstigen Direktvermarktung ist ein Bonus von 1,5 ct/kWh vorgesehen, längstens bis zum Ende des 48. Monats nach der erstmaligen Zuordnung zu einer Direktvermarktung.
Quellen
Alle Quellen abgerufen am 15.10.2026.
- Bundesnetzagentur: EEG-Förderung, Vergütungssätze
- § 9 EEG 2023
- § 25 EEG 2023
- § 49 EEG 2023
- § 51 EEG 2023
- § 12 UStG
- § 3 EStG
- § 30 MsbG
- BT-Drs. 21/7867: Regierungsentwurf EEG-Novelle
- BT-Drs. 21/8298: Stellungnahme des Bundesrates
- Deutscher Bundestag: Meldung zur öffentlichen Anhörung
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand: 15. Oktober 2026 – wir aktualisieren ihn, sobald Bundestag und Bundesrat entschieden haben.
