Seit dem 1. Juni 2026 dürfen Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen ihren Strom nach § 42c EnWG mit anderen Letztverbrauchern teilen, etwa mit Nachbarn, Mietern im Quartier oder kleinen Betrieben. Wir sind PV-Fachhändler und Installationsbetrieb aus Wallenhorst und ordnen ein, was das Energy Sharing rechtlich bedeutet, was es kostet und für wen es sich derzeit lohnt.
Inhaltsverzeichnis
Kurz beantwortet (Stand: Oktober 2026)
- Energy Sharing ist seit dem 1. Juni 2026 innerhalb des Bilanzierungsgebiets eines Verteilnetzbetreibers möglich, ab dem 1. Juni 2028 auch im direkt angrenzenden Gebiet derselben Regelzone.
- Der Preis für den geteilten Strom ist frei vereinbar. Netzentgelte und Umlagen fallen trotzdem an, im BDEW-Durchschnitt (Januar 2026) 9,26 ct/kWh Netzentgelte und 12,6 ct/kWh Steuern, Abgaben und Umlagen inklusive Mehrwertsteuer.
- Im Rechenbeispiel (1.500 kWh pro Jahr, 12 ct/kWh) ergibt sich vor Dienstleisterkosten ein Vorteil von 64,50 Euro für den Erzeuger und 60,33 Euro für den Abnehmer.
- Die Praxis läuft erst an: Lieferanten müssen Energy Sharing nicht anbieten, und erst 5,9 % aller Messstellen haben ein intelligentes Messsystem (Stand 30.06.2026).
Was ist Energy Sharing nach § 42c EnWG?
Energy Sharing bezeichnet im Gesetz die „gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien“. Der Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder einer Energiespeicheranlage, in der ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien zwischengespeichert wird, kann die erzeugte Elektrizität mit anderen Letztverbrauchern gemeinsam nutzen. Der Strom läuft dabei durch das öffentliche Verteilnetz.
Zwischen Betreiber und Abnehmer sind zwei Verträge nötig: ein Liefervertrag und ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung. Der zweite Vertrag muss nach § 42c Abs. 3 mindestens drei Dinge regeln: den Umfang der Nutzung, einen Aufteilungsschlüssel und die Frage, ob eine entgeltliche Gegenleistung zu zahlen ist, gegebenenfalls in Cent pro Kilowattstunde. Den Preis legen die Beteiligten selbst fest.
Seit wann ist Energy Sharing möglich?
Nach § 42c Abs. 4 EnWG muss jeder Verteilnetzbetreiber die gemeinsame Nutzung ab dem 1. Juni 2026 innerhalb seines Bilanzierungsgebiets ermöglichen. Ab dem 1. Juni 2028 gilt das auch zusammen mit dem Bilanzierungsgebiet eines direkt angrenzenden Verteilnetzbetreibers in derselben Regelzone.
Die Bundesnetzagentur hat in ihrer Mitteilung Nr. 73 vom 07.07.2026 festgehalten, wie die Umsetzung aussehen soll. Die Behörde sieht das sogenannte Dienstleistungs-Modell innerhalb des bestehenden Marktmodells als sachgerechte Umsetzung an. Ein Modell mit Koordination durch den Netzbetreiber würde nach Einschätzung der Behörde erhebliche zusätzliche Komplexität erzeugen und umfangreiche IT-Anpassungen erfordern.
Wer darf mitmachen?
Die Voraussetzungen stehen in § 42c Abs. 1 und 2 EnWG. Die wichtigsten Punkte:
- Betreiber: eine natürliche Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft beziehungsweise juristische Person des Privatrechts, deren sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
- Nicht überwiegend gewerblich: Der Betrieb der Anlage darf weder überwiegend der gewerblichen noch überwiegend der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Betreibers dienen (Abs. 1 Nr. 5). Bei Gesellschaften kommt es auf die Tätigkeit aller beteiligten Gesellschafter oder Mitglieder an.
- Abnehmer: Letztverbraucher, etwa Haushalte. Unternehmen zählen nur dann, wenn sie Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG sind (Abs. 2). Große Unternehmen scheiden als Abnehmer aus.
- Gleiches Gebiet: Anlage und alle belieferten Verbrauchsstellen müssen in demselben Gebiet liegen, in dem die gemeinsame Nutzung nach Abs. 4 zu ermöglichen ist.
Der Unterschied zwischen Betreiber und Abnehmer ist wichtig: Die Anforderung „nicht überwiegend gewerblich“ gilt für den Anlagenbetrieb. Ein KMU kann Abnehmer sein. Dient die Anlage vor allem der eigenen gewerblichen Tätigkeit, kann der Betrieb nach Nr. 5 nicht Betreiber sein.
Der Betreiber darf nach Abs. 5 Dienstleister beauftragen, etwa für Netzzusammenarbeit, Vertragsabschluss samt Abrechnung oder Messung und Wartung. Für den Dritten gelten Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 nicht.
Welche Kosten fallen für geteilten Strom an?
Energy Sharing ist keine Befreiung von Netzentgelten. Die Bundesnetzagentur schreibt auf ihrer Energy-Sharing-Seite, dass für den gesamten Strombezug aus dem Netz „die üblichen Zahlungen für Netzentgelte und Umlagen“ anfallen, sowohl für die Sharing-Lieferung als auch für den Reststrom. Förderung oder reduzierte Netzentgelte sieht das Gesetz nicht vor. § 42c regelt keine Befreiung von Stromsteuer und Konzessionsabgabe. Die Bundesnetzagentur äußert sich dazu nicht; wir rechnen im Beispiel vorsichtig mit den vollen BDEW-Durchschnittswerten. Steuerliche Fragen klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung oder dem Hauptzollamt.
Frei verhandelbar ist nur der Energiepreis. Im Normaltarif stecken laut BDEW-Strompreisanalyse (Januar 2026, Haushalt mit 3.500 kWh pro Jahr) 15,38 ct/kWh für Beschaffung und Vertrieb.
Auf der Erzeugerseite gilt: Der Strom, den Sie über Energy Sharing liefern, wird nach Angaben der Bundesnetzagentur als Direktvermarktung nach dem EEG eingespeist, mit viertelstundengenauer Messung. Eine feste EEG-Einspeisevergütung ist für diesen Strom nach unserem Kenntnisstand nicht vorgesehen. Der Wechsel in die Direktvermarktung bringt Kosten und Aufwand mit sich. Ob und wie eine Marktprämie möglich ist, ist nach unserem Kenntnisstand noch offen. Klären Sie die Details vorab mit Netzbetreiber oder Dienstleister.
Lohnt sich Energy Sharing? Ein Rechenbeispiel
Annahmen: Nachbar A betreibt eine PV-Anlage und gibt 1.500 kWh pro Jahr aus dem Überschuss an Nachbar B ab. Der Energiepreis ist mit 12 ct/kWh netto frei vereinbart; wir unterstellen vereinfacht, dass A 19 % Umsatzsteuer ausweist (die steuerliche Behandlung klären Sie mit Ihrer Steuerberatung). Kosten für das intelligente Messsystem sind ebenfalls nicht eingerechnet. B bezieht die Strommenge sonst im Normaltarif. Für die Preisbestandteile nehmen wir die BDEW-Durchschnittswerte vom Januar 2026. Für A rechnen wir als Alternative mit der EEG-Teileinspeisevergütung von 7,70 ct/kWh (Inbetriebnahme 01.08.2026 bis 31.12.2026, bis 10 kWp). Kosten für Dienstleister, Abrechnung und Direktvermarktung sind nicht eingerechnet, weil dazu keine belastbaren Marktpreise vorliegen.
Seite des Abnehmers B
Nur der Energieanteil unterscheidet sich, alle anderen Bestandteile bleiben gleich. Steuern und Umlagen ohne Mehrwertsteuer: Stromsteuer 2,050 + Konzessionsabgabe 1,666 + § 19 StromNEV-Umlage 1,559 + Offshore-Netzumlage 0,941 + KWKG-Umlage 0,446 = 6,66 ct/kWh.
| Bestandteil (ct/kWh) | Normaltarif | Energy Sharing |
|---|---|---|
| Energie (Beschaffung und Vertrieb) | 15,38 | 12,00 |
| Netzentgelte | 9,26 | 9,26 |
| Steuern, Abgaben, Umlagen (ohne MwSt) | 6,66 | 6,66 |
| Summe netto | 31,30 | 27,92 |
| Mehrwertsteuer 19 % | 5,95 | 5,31 |
| Summe brutto | 37,25 | 33,23 |
| Kosten für 1.500 kWh pro Jahr (Euro) | 558,74 | 498,41 |
Rechnung: (15,38 − 12,00) ct = 3,38 ct netto je kWh. Mal 1,19 ergibt 4,02 ct brutto je kWh. Mal 1.500 kWh sind 60,33 Euro pro Jahr (50,70 Euro netto). Die Differenz der Jahreskosten in der Tabelle stimmt damit überein (558,74 − 498,41 = 60,33 Euro). Der rechnerische Wert von 37,25 ct entspricht gerundet dem BDEW-Wert von 37,2 ct.
Seite des Erzeugers A
Erlös aus dem Sharing: 1.500 kWh × 12 ct = 180,00 Euro. Erlös bei Teileinspeisung: 1.500 kWh × 7,70 ct = 115,50 Euro. Differenz: 64,50 Euro pro Jahr, bevor Kosten für Abrechnung, Dienstleister und Direktvermarktung abgezogen werden.
| Position | Rechnung | Betrag pro Jahr |
|---|---|---|
| A: Erlös Energy Sharing | 1.500 kWh × 0,12 € | 180,00 € |
| A: Erlös Teileinspeisung | 1.500 kWh × 0,077 € | 115,50 € |
| A: Mehrerlös (vor Dienstleisterkosten) | 180,00 € − 115,50 € | 64,50 € |
| B: Ersparnis brutto | 1.500 kWh × 3,38 ct × 1,19 | 60,33 € |
| Gesamtvorteil beider zusammen | 64,50 € + 60,33 € | 124,83 € |
Ob dieser Vorteil bleibt, hängt von den Kosten für Dienstleister und Abrechnung ab. Liegen sie bei A über 64,50 Euro pro Jahr, ist der Mehrerlös aufgebraucht, bevor B profitiert.
Fazit: Im gerechneten Beispiel ist der Vorteil gering (zusammen 124,83 Euro pro Jahr, vor Dienstleisterkosten). Eigenverbrauch ist in der Regel günstiger, weil jede selbst genutzte Kilowattstunde den vollen Bezugspreis ersetzt und dafür keine Netzentgelte anfallen. Zu Einnahmen, Umsatzsteuer und einem möglichen Gewerbe sprechen Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung. Wir geben keine Steuerberatung.
Energy Sharing, Mieterstrom oder Gebäudeversorgung – was passt?
| Modell | Weg des Stroms | Netzentgelte auf diesen Strom | Reichweite |
|---|---|---|---|
| Energy Sharing (§ 42c EnWG) | öffentliches Verteilnetz | ja, die üblichen Netzentgelte und Umlagen | Bilanzierungsgebiet des Netzbetreibers, ab 06/2028 auch angrenzendes Gebiet derselben Regelzone |
| Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) | im und am Gebäude, ohne öffentliches Netz | nein | ein Gebäude |
| Mieterstrom (§ 42a EnWG) | im und am Gebäude, ohne öffentliches Netz | nein | Gebäude inkl. Nebenanlagen; Mieterstrom im Sinn von § 21 Abs. 3 EEG, mit Mieterstromzuschlag |
| Netzeinspeisung (EEG) | öffentliches Netz, Verkauf an den Netzbetreiber | nicht für Sie, Vergütung 7,70 ct/kWh (Teileinspeisung, bis 10 kWp, Inbetriebnahme 08/2026 bis 12/2026) | keine Beschränkung |
Wohnen alle Beteiligten im selben Gebäude, können die Gebäudemodelle günstiger sein, weil der Strom ohne Durchleitung durch ein Netz im Gebäude genutzt wird und darauf keine Netzentgelte anfallen. Mehr dazu: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b und Mieterstrom. Energy Sharing lohnt den Blick, wenn die Verbraucher in der Nachbarschaft statt im selben Haus sitzen, etwa bei Nachbarn, in einem Verein oder in einer Bürgerenergie-Gemeinschaft.
Was brauchen Sie technisch?
Der Strombezug muss an jeder belieferten Verbrauchsstelle mit einer Zählerstandsgangmessung nach § 2 Satz 1 Nr. 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündliche registrierende Leistungsmessung erfasst werden. Dasselbe gilt für die in der Anlage erzeugte oder gespeicherte Elektrizität (§ 42c Abs. 1 Nr. 6 und 7). Die Bundesnetzagentur schreibt dazu, in der Praxis sei dafür „in der Regel ein intelligentes Messsystem erforderlich“.
Beim Smart-Meter-Rollout ist noch viel zu tun: Nach Angaben der Bundesnetzagentur waren zum Stichtag 30.06.2026 über alle Messstellen 5,9 % mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet (3.172.579 von 54.135.202), bei den Pflichteinbaufällen 26,1 %. Wie Pflicht, Kosten und Ablauf aussehen, lesen Sie in unserem Beitrag Smart Meter einbauen.
Dimensionieren Sie Anlage und Speicher am eigenen Verbrauch und sehen Sie das Sharing als Zusatz. Passende Systeme finden Sie bei den PV-Komplettanlagen mit Speicher, zum Beispiel das 7kW PV Solaranlage Komplettsystem mit 10 kWh Speicher für Trapezblechdach für 5.081,00 €. Das ist ein Materialset (7,2 kWp, Growatt-Hybridwechselrichter, APX-Speicher; Montagematerial optional) ohne Installationsleistung. Listenpreis AceFlex-Shop, Stand 14.10.2026, exkl. MwSt.: Unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG fallen 0 % MwSt. an, sonst kommen 19 % hinzu.
Wie läuft der Start in der Praxis ab?
Die Praxis steht im Oktober 2026 noch am Anfang. Nach der Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur sind Lieferanten nicht verpflichtet, die Dienstleistung anzubieten. Bietet Ihr bisheriger Lieferant sie nicht an, müssen Sie unter Beachtung der Kündigungsfristen zu einem anderen Anbieter wechseln. Erste Dienstleister sind am Markt, das Angebot ist nach unserem Kenntnisstand aber noch überschaubar.
Ein sinnvoller Ablauf:
- Eignung klären: Betreiber (Nr. 5), Abnehmer (Haushalt oder KMU) und gemeinsames Netzgebiet.
- Messtechnik prüfen: Welche Zähler sind verbaut, wann ist ein intelligentes Messsystem möglich?
- Dienstleister wählen: Kosten für Abrechnung, Bilanzkreis und Direktvermarktung vergleichen.
- Verträge schließen: Liefervertrag und Vertrag zur gemeinsamen Nutzung, mit Aufteilungsschlüssel und Preis.
Häufige Fragen
Muss ich als Betreiber meine Nachbarn vollständig mit Strom versorgen?
Nein. Nach § 42c Abs. 6 ist der Betreiber nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der Abnehmer sicherzustellen. Er muss aber jeden Abnehmer vor Vertragsschluss in Textform informieren, dass die Anlage den Strombedarf nicht vollständig und nicht jederzeit decken kann, dass ein ergänzender Strombezug notwendig ist und dass dessen Kosten über denen eines Vertrags zur umfassenden Versorgung liegen können.
Darf der Abnehmer seinen Reststrom frei wählen?
Ja. Das Recht des Abnehmers, für den ergänzenden Strombezug einen Liefervertrag seiner Wahl mit einem Lieferanten seiner Wahl abzuschließen, darf nicht eingeschränkt werden.
Gelten für mich als Betreiber die Pflichten eines Stromlieferanten?
Das hängt von der Größe ab. Die §§ 5 und 40 bis 42 EnWG sind nicht anzuwenden, wenn die von einem Haushaltskunden betriebene Anlage eine installierte Leistung von 30 Kilowatt nicht übersteigt. Im Fall eines Mehrparteienhauses gilt das für eine durch einen oder mehrere Haushaltskunden, die in dem gleichen Gebäude wohnen, betriebene Anlage bis 100 Kilowatt.
Gibt es eine Förderung für Energy Sharing?
Eine spezielle Förderung oder reduzierte Netzentgelte sind nicht vorgesehen.
Beratung zu Anlagenauslegung und Sharing
Sie planen eine PV-Anlage und möchten wissen, ob Eigenverbrauch mit Speicher oder Energy Sharing für Sie sinnvoller ist? Wir beraten Sie zur Anlagenauslegung und zu den technischen Voraussetzungen: Beratung anfragen. Zur Alternative Netzeinspeisung: Einspeisevergütung 2026. Für Anlagen, die ab 2027 in Betrieb gehen, ist die EEG-Förderung noch nicht abschließend geregelt.
Quellen
- § 42c EnWG, Gesetze im Internet (abgerufen am 14.10.2026)
- Bundesnetzagentur, Mitteilung Nr. 73 (BK6-06-009) vom 07.07.2026 (abgerufen am 14.10.2026)
- Bundesnetzagentur, Seite zum Energy Sharing (abgerufen am 14.10.2026)
- Bundesnetzagentur, Rollout intelligenter Messsysteme, Stichtag 30.06.2026 (abgerufen am 14.10.2026)
- BDEW-Strompreisanalyse Januar 2026 (abgerufen am 14.10.2026)
- Bundesnetzagentur, EEG-Förderung: Vergütungssätze Solar (Inbetriebnahme 01.08.2026 bis 31.12.2026) (abgerufen am 14.10.2026)
