Eigenverbrauch PV-Anlage Umsatzsteuer pauschal 20 Cent – Faire Lösung?

Kurz beantwortet (Stand: Oktober 2026)

  • Eine Pauschale von 20 Cent pro kWh für den Eigenverbrauch haben wir weder im UStG noch in den BMF-Schreiben vom 27.02.2023 und 30.11.2023 gefunden.
  • Bei Regelbesteuerung mit Vorsteuerabzug aus der Anschaffung gilt der privat verbrauchte Strom als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b UStG). Bewertet wird er in der Regel mit dem Netto-Einkaufspreis für vergleichbaren Netzstrom.
  • Bei Anlagen mit Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG, seit 2023, bis 30 kWp) wird laut BMF keine unentgeltliche Wertabgabe besteuert.
  • Kleinunternehmer erheben seit 2025 bei bis zu 25.000 Euro Vorjahresumsatz und bis zu 100.000 Euro im laufenden Jahr keine Umsatzsteuer.

Beim Thema Eigenverbrauch einer PV-Anlage wird oft eine feste Umsatzsteuer-Pauschale von 20 Cent pro kWh genannt. Eine solche Pauschale haben wir in den geprüften Quellen (UStG, BMF-Schreiben, Umsatzsteuer-Anwendungserlass) nicht gefunden. Entscheidend ist, ob Ihre Anlage mit Regelbesteuerung oder mit Nullsteuersatz erworben wurde oder ob Sie Kleinunternehmer sind. Was das für Betreiber bedeutet und wie die Berechnung funktioniert, erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

 

Gibt es eine Pauschale von 20 Cent pro kWh?

Eine feste Pauschale von 20 Cent pro kWh für den Eigenverbrauch haben wir in den geprüften Quellen nicht gefunden. Bei Regelbesteuerung wird der privat verbrauchte Strom als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG besteuert. Bemessungsgrundlage ist nach der Verwaltungsauffassung der Einkaufspreis, den Sie für vergleichbaren Netzstrom zahlen würden (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG), einschließlich eines Grundpreises.

Maßgeblich ist also Ihr tatsächlicher oder fiktiver Netto-Strompreis, nicht ein fester Cent-Betrag.

 

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Für wen gilt die Besteuerung des Eigenverbrauchs?

Die Besteuerung des Eigenverbrauchs betrifft Betreiber von PV-Anlagen, die ihren erzeugten Strom teilweise ins Netz einspeisen und den Rest selbst verbrauchen. Für Anlagen bis 30 kWp (Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister) gilt seit 2023 unter bestimmten Voraussetzungen der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG. Dann wird der Eigenverbrauch laut BMF nicht als Wertabgabe besteuert (siehe unten). Eine Wertabgabe wird nur besteuert, wenn die Anlage dem Unternehmen zugeordnet ist, ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung möglich war und Sie nicht Kleinunternehmer sind.

 

PV Anlage
PV Anlage, installiert von der AceFlex GmbH

 

Wie wird der Eigenverbrauch bei der Umsatzsteuer berechnet?

Sie multiplizieren die privat verbrauchte Strommenge (Erzeugung abzüglich Einspeisung) mit dem Netto-Einkaufspreis je kWh. Auf das Ergebnis erheben Sie 19 Prozent Umsatzsteuer. Bei einem Strompreis von 30 Cent brutto je kWh (rund 25,2 Cent netto) ergeben sich rund 4,8 Cent Umsatzsteuer je kWh. Beispiel (reine Rechenillustration): Bei 2.000 kWh Eigenverbrauch und 30 Cent brutto je kWh beträgt die Bemessungsgrundlage rund 504 Euro netto und die Umsatzsteuer rund 96 Euro.

 

Was bedeutet das für Betreiber in der Praxis?

Bei Anlagen mit Nullsteuersatz entfällt die Besteuerung des Eigenverbrauchs. Bei Regelbesteuerung müssen Sie dagegen jährlich Strommenge und Netto-Strompreis ermitteln und belegen. Halten Sie Belege zu Menge und Preis bereit. Fehlen Unterlagen, darf das Finanzamt schätzen (§ 162 AO).

 

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  1. Einfache Berechnung: Beim Nullsteuersatz entfällt die Wertabgabenbesteuerung, sodass Sie keine Bemessungsgrundlage ermitteln müssen.
  2. Zeitersparnis: Der Aufwand für die Wertabgabenbesteuerung in der Umsatzsteuererklärung entfällt.
  3. Planungssicherheit: Ohne Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch lassen sich die Stromkosten einfacher kalkulieren.
  4. Weniger Verwaltung: Es fällt keine Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch an, die Sie belegen müssten.
  5. Klare Verhältnisse: Der Nullsteuersatz gilt seit 2023 ohne Befristung im Gesetzestext.

Ob Nullsteuersatz oder Regelbesteuerung gilt, hängt vom Zeitpunkt des Erwerbs und von der Anlage ab. Lassen Sie das im Einzelfall von einem Steuerberater prüfen.

 

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Wer profitiert vom Nullsteuersatz?

Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG gilt seit dem 1. Januar 2023 für Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen bis 30 kWp (Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister). Bei solchen Anlagen entfällt der Vorsteuerabzug beim Kauf, und eine unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem BMF-Schreiben vom 27.02.2023 (Rz. 6) nicht besteuert. Das spart Aufwand bei der Umsatzsteuererklärung.

Für Anlagen, die vor 2023 mit Regelbesteuerung angeschafft wurden, gilt das nicht automatisch. Dort bleibt die Wertabgabenbesteuerung grundsätzlich bestehen (BMF-Schreiben vom 27.02.2023, Rz. 4).

 

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Für wen ist welche Variante sinnvoll?

Die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch fällt umso stärker ins Gewicht, je mehr Strom Sie selbst verbrauchen und je höher Ihr Strompreis ist. Wer den Großteil seines Stroms ins Netz einspeist, ist von der Wertabgabenbesteuerung weniger betroffen. Im Einzelfall sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen, um zwischen Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung zu entscheiden. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung.

 

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Wie geht es mit der Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch weiter?

Seit 2023 gilt der Nullsteuersatz, seit 2025 die neu gefasste Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG). Gesetzesänderungen sind möglich. Prüfen Sie deshalb vor Entscheidungen den aktuellen Rechtsstand.

 

Haben Sie weitere Fragen? Dann melden Sie sich gerne bei uns!

 

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Eigenverbrauch und Umsatzsteuer: Was gilt für welche Anlage?

Ob auf selbst verbrauchten PV-Strom Umsatzsteuer anfällt, hängt davon ab, wie die Anlage umsatzsteuerlich behandelt wird. Eine Pauschale von 20 Cent pro kWh ist dafür keine Grundlage. Die Übersicht zeigt die drei häufigsten Fälle.

Fall Behandlung des Eigenverbrauchs Grundlage
Kauf und Installation ab 01.01.2023 mit Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 UStG) Keine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe, weil beim Kauf kein Vorsteuerabzug möglich war BMF-Schreiben vom 27.02.2023, Rz. 6
Anlage vor 2023 mit Regelbesteuerung und Vorsteuerabzug Privat verbrauchter Strom bleibt grundsätzlich als unentgeltliche Wertabgabe steuerpflichtig § 3 Abs. 1b UStG; BMF-Schreiben vom 27.02.2023, Rz. 4
Kleinunternehmer Keine Umsatzsteuer, aber auch kein Vorsteuerabzug aus Anschaffungen § 19 UStG

Eine Wertabgabe setzt voraus, dass der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat (§ 3 Abs. 1b UStG). Genau das ist beim Nullsteuersatz nicht der Fall.

Unentgeltliche Wertabgabe: So wird der Strom bewertet

Bei Regelbesteuerung gehen Sie nach der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 19.09.2014) in drei Schritten vor:

  1. Menge: Erzeugung abzüglich Einspeisung. Wo keine Messeinrichtung für die Gesamterzeugung vorgeschrieben ist (insbesondere bei Anlagen bis 10 kW), dürfen Sie die Erzeugung vereinfacht mit 1.000 kWh je kWp und Jahr ansetzen.
  2. Preis: Bei zusätzlichem Strombezug gilt Ihr tatsächlicher Preis, sonst der Preis des Grundversorgers, jeweils einschließlich Grundpreis. Den Bruttopreis rechnen Sie durch Division mit 1,19 in einen Nettopreis um.
  3. Steuer: Auf Menge mal Nettopreis erheben Sie 19 Prozent Umsatzsteuer.

Selbstkosten sind nur anzusetzen, wenn sich kein Einkaufspreis ermitteln lässt. Halten Sie Belege zu Menge und Preis bereit; bei fehlenden Unterlagen darf das Finanzamt schätzen (§ 162 AO).

Rechenbeispiel (vereinfacht)

Das Beispiel ist rein illustrativ und lehnt sich an die Berechnungshilfe der Finanzverwaltung Niedersachsen an. Ein Grundpreis ist nicht berücksichtigt.

Position Wert
Anlage ohne Zähler, 7 kWp, geschätzte Erzeugung (7 × 1.000 kWh) 7.000 kWh
Ins Netz eingespeist 4.000 kWh
Eigenverbrauch 3.000 kWh
Strompreis brutto / netto (÷ 1,19) 30 ct / rund 25,21 ct je kWh
Bemessungsgrundlage rund 756,30 Euro
Umsatzsteuer 19 % rund 143,70 Euro

Nullsteuersatz seit 2023: Was bedeutet er für den Eigenverbrauch?

Nach § 12 Abs. 3 UStG gilt für Lieferung von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern sowie für die Installation ein Steuersatz von 0 Prozent, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder bestimmten öffentlichen Gebäuden installiert wird. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.

Weil beim Kauf keine Umsatzsteuer anfällt, entfällt der Vorsteuerabzug. Das BMF stellt deshalb klar, dass in diesen Fällen keine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern ist (BMF-Schreiben vom 27.02.2023, Rz. 6). Speicher unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn sie dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Modulen zu speichern (Abschnitt 12.18 Abs. 7 UStAE). Das Folgeschreiben vom 30.11.2023 behandelt Anlage und Speicher bei Kauf in einem Vertrag als einheitlichen Gegenstand.

Mehr zu den Mehrwertsteuer-Regeln beim Kauf finden Sie in unserem Beitrag Photovoltaik Mehrwertsteuer 2026.

Regelbesteuerung oder Kleinunternehmer: Das gilt seit 2025

Seit dem 1. Januar 2025 ist die Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG als Steuerbefreiung ausgestaltet. Sie gilt, wenn der Umsatz des Vorjahres höchstens 25.000 Euro und der Umsatz im laufenden Kalenderjahr höchstens 100.000 Euro beträgt (Umsetzung durch das Jahressteuergesetz 2024; BMF-Schreiben vom 18.03.2025). Davor lagen die Grenzen bei 22.000 und 50.000 Euro. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG, also nicht nur der Umsatz aus der PV-Anlage.

Wer vor 2025 auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, ist mindestens fünf Kalenderjahre daran gebunden. Ein Wechsel innerhalb des Berichtigungszeitraums kann eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG auslösen (BMF-Schreiben vom 30.11.2023). Das Muster für den Wechsel erklären wir hier: Wechsel zum Kleinunternehmer bei Photovoltaik.

Für die Einkommensteuer gilt unabhängig davon eine eigene Regelung für kleine Anlagen; einen Überblick gibt unser Beitrag Ist Photovoltaik steuerfrei 2026?. Wie Sie die Umsatzsteuer über ELSTER melden, steht in der Anleitung zur Umsatzsteuererklärung.

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine Steuerberatung. Im Einzelfall sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen.

Häufige Fragen

Gibt es eine Pauschale von 20 Cent pro kWh für den Eigenverbrauch?

Eine solche Pauschale haben wir weder im Umsatzsteuergesetz noch in den BMF-Schreiben vom 27.02.2023 und 30.11.2023 gefunden. Bei Regelbesteuerung wird der Strom mit dem Netto-Einkaufspreis für vergleichbaren Netzstrom bewertet.

Muss ich bei Nullsteuersatz Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch zahlen?

Nein. Nach dem BMF-Schreiben vom 27.02.2023 (Rz. 6) wird in diesen Fällen keine unentgeltliche Wertabgabe besteuert.

Gilt der Nullsteuersatz auch für Batteriespeicher?

Ja, wenn der Speicher dazu bestimmt ist, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern (Abschnitt 12.18 Abs. 7 UStAE).

Was ändert sich 2025 für Kleinunternehmer?

Die Grenzen betragen seit 2025 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Die Regelung ist als Steuerbefreiung ausgestaltet.

Kann ich zur Kleinunternehmerregelung wechseln, wenn ich früher zur Regelbesteuerung optiert habe?

Ein vor 2025 erklärter Verzicht bindet mindestens fünf Kalenderjahre. Innerhalb des Berichtigungszeitraums kann zudem Vorsteuer zurückzuzahlen sein. Lassen Sie das im Einzelfall von einem Steuerberater prüfen.

Fazit: Eigenverbrauch und Umsatzsteuer richtig einordnen

Der Eigenverbrauch von PV-Anlagen lohnt sich für viele Betreiber. Eine Pauschale von 20 Cent pro kWh haben wir nicht gefunden: Bei Regelbesteuerung zählt der Netto-Strompreis, bei Nullsteuersatz oder Kleinunternehmerregelung fällt keine Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch an. Sie können Energiekosten senken und sich unabhängiger vom Stromnetz machen. Mit der richtigen Planung und Beratung holen Sie das Beste aus Ihrer Solaranlage heraus.

 

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch

 

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Welchen Preis für Eigenverbrauch Photovoltaik Umsatzsteuer?

Steuerlich zählt bei der Wertabgabe der Einkaufspreis für vergleichbaren Netzstrom, nicht Ihre Gestehungskosten. Dabei berechnet man die Umsatzsteuer auf Grundlage des Netto-Einkaufspreises für vergleichbaren Netzstrom. Selbstkosten kommen nur ausnahmsweise in Betracht. Beim Nullsteuersatz oder als Kleinunternehmer fällt keine Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch an.

Wie berechnet sich die Umsatzsteuer auf selbst verbrauchten Strom?

Die Umsatzsteuer auf selbst verbrauchten Strom wird auf Basis des Netto-Einkaufspreises für vergleichbaren Netzstrom berechnet. Da der Eigenverbrauch bei Regelbesteuerung als unentgeltliche Wertabgabe gilt, müssen Sie die Umsatzsteuer auch dann abführen, wenn keine direkte Zahlung erfolgt.

Wie wird der Eigenverbrauch für eine PV-Anlage in Cent berechnet?

Für die Umsatzsteuer bewerten Sie den Eigenverbrauch in Cent pro Kilowattstunde mit dem Netto-Strompreis Ihres Versorgers (bei Fremdbezug mit Ihrem tatsächlichen Preis, sonst mit dem Preis des Grundversorgers, jeweils samt Grundpreis). Darauf berechnen Sie 19 Prozent Umsatzsteuer.

Wie muss der Eigenverbrauch bei Photovoltaik-Anlagen versteuert werden?

Bei Regelbesteuerung erfassen Sie den Eigenverbrauch umsatzsteuerlich, indem Sie den Netto-Einkaufspreis des verbrauchten Stroms ansetzen. Zusätzlich geben Sie ihn in der Umsatzsteuererklärung an. Für die Einkommensteuer gelten gesonderte Regeln für kleine Anlagen.

Warum unterliegt der Eigenverbrauch der Umsatzsteuer?

Bei Regelbesteuerung unterliegt der Eigenverbrauch der Umsatzsteuer, weil er als unentgeltliche Wertabgabe gilt (§ 3 Abs. 1b UStG). Auch wenn keine Zahlung erfolgt, wird der Strom besteuert, weil die Wertabgabe den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung ausgleicht (BMF-Schreiben vom 27.02.2023, Rz. 4).

Wie berechne ich den Eigenverbrauch bei einer PV-Anlage?

Der Eigenverbrauch ergibt sich aus der erzeugten Strommenge (Erzeugungszähler) abzüglich der eingespeisten Menge. Wo keine Messeinrichtung für die Gesamterzeugung vorgeschrieben ist (insbesondere bei Anlagen bis 10 kW), dürfen Sie die Erzeugung vereinfacht mit 1.000 kWh je kWp und Jahr ansetzen.

Wie hoch ist der Eigenverbrauchsanteil bei einer PV-Anlage?

Der Eigenverbrauchsanteil hängt von Haushaltsverbrauch, Anlagengröße und Speicher ab. Ein Speicher erhöht ihn in der Regel. Den Wert für Ihre Anlage zeigt die Auslegung.

Wie wird selbst erzeugter Strom verrechnet?

Selbst erzeugter Strom wird über die Eigenverbrauchsquote und den Netto-Strompreis bewertet. Den eingespeisten Strom vergütet der Netzbetreiber, den Eigenverbrauch bewertet das Umsatzsteuerrecht nur, wenn ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung möglich war.

Was ändert sich 2025 bei Photovoltaik steuerlich?

Seit dem 1. Januar 2025 gilt die neu gefasste Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) mit 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Zudem bleibt die 0 % Umsatzsteuer auf PV-Anlagen und Zubehör bestehen, sofern Sie die Bedingungen erfüllen.

Wo trage ich den Eigenverbrauch einer PV-Anlage in der Umsatzsteuererklärung ein?

Den Eigenverbrauch erklären Sie in der Umsatzsteuererklärung als unentgeltliche Wertabgabe; die Schritte in ELSTER finden Sie in unserer Anleitung zur Umsatzsteuererklärung.

Wie lange gilt 0 MwSt. auf PV-Anlage?

Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG gilt seit dem 1. Januar 2023; im Gesetzestext ist keine Befristung enthalten. Der Gesetzgeber kann die Regelung aber jederzeit ändern.

Warum muss ich selbst erzeugten Strom versteuern?

Nur wenn ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung möglich war, müssen Sie selbst erzeugten Strom versteuern, da er als unentgeltliche Wertabgabe zählt.

Wie viel Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch?

Die Höhe der Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch beträgt in der Regel 19 %, bezogen auf den Netto-Einkaufspreis des Stroms. Bei Nullsteuersatz oder Kleinunternehmerregelung fällt sie nicht an.

Wie ermittelt das Finanzamt den Eigenverbrauch einer Photovoltaikanlage?

Den Eigenverbrauch ermitteln Sie selbst und erklären ihn in der Umsatzsteuererklärung; das Finanzamt kann Nachweise verlangen. Den Preis setzen Sie nach Ihrem Netzstromtarif an. Fehlen Nachweise, darf das Finanzamt schätzen (§ 162 AO).

Ist Eigenverbrauch steuerbar?

Umsatzsteuerlich nur bei Regelbesteuerung mit Vorsteuerabzug aus der Anschaffung: Dann gilt er als unentgeltliche Wertabgabe.

Wie verbucht man Eigenverbrauch?

Menge mal Netto-Einkaufspreis ergibt die Bemessungsgrundlage, darauf fallen 19 Prozent Umsatzsteuer an. Gebucht wird der Vorgang als unentgeltliche Wertabgabe; das genaue Konto hängt vom Kontenrahmen ab, hier hilft Ihr Steuerberater.

 

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Tom Tischer-Robbers
Tom Tischer-Robbers, Geschäftsleitung AceFlex GmbH
Elektroniker für Betriebstechnik, B.Sc. Betriebswirtschaft. Wir planen und installieren Photovoltaik, Speicher und Wallboxen.
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